Studienassistentinnen und Studienassistenten
§ 34.
(1) Studienassistentinnen und Studienassistenten sind Studierende, welche die für ihre Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben und die mit der Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen, der begleitenden Betreuung der Studierenden sowie der Mitwirkung bei künstlerischen oder wissenschaftlichen Arbeiten beauftragt werden.
(2) Sie stehen in einem durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelten zeitlich befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.
(3) Die Bestellung der Studienassistentinnen und Studienassistenten erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127565
alte Dokumentnummer
N7199812748U
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