8. Abschnitt
Aufgaben und Geschäftsführung des Gemeinderates
§ 34
Aufgaben
(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Dem Gemeinderat obliegen alle Aufgaben, die ihm durch Gesetz übertragen sind, und alle nichtbehördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind.
(3) Stellt der Gemeinderat Verletzungen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung insbesondere anläßlich von Prüfungsberichten des Kontrollausschusses oder der Landesregierung fest, so hat er die ihm zur Abhilfe erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu treffen.
(4) Der Gemeinderat kann durch die Geschäftsordnung bestimmen, daß Gruppen von Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind, zur Durchführung in der Richtung, die sich aus den in gleichen Angelegenheiten durch den Gemeinderat getroffenen Entscheidungen oder Verfügungen ergibt, dem Gemeindevorstand zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(5) Aufgaben, in denen der Gemeinderat noch keine Entscheidungen oder Verfügungen getroffen hat, dürfen unter den Voraussetzungen des Abs. 4 dem Gemeindevorstand übertragen werden, wenn der Gemeinderat gleichzeitig die Richtlinien festlegt, die für die Erfüllung dieser Aufgaben maßgebend zu sein haben.
(6) Die Angelegenheiten der Aufnahme von Darlehen und des Abschlusses von Leasingverträgen, soweit sie der Genehmigung der Landesregierung bedürfen, der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen und der Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen dürfen nicht auf den Gemeindevorstand übertragen werden.
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