§ 34
Stimmenzählung
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienenen Wähler abgestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschloß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen zu verbleiben haben, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde entfernt zunächst alle nicht benützten Kuverts und Stimmzettel von den Tischen, an denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll; hierauf mischt sie gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert sodann die Wahlurne, zählt die abgegebenen Kuverts und stellt die Übereinstimmung ihrer Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler fest. Sodann öffnet der Wahlleiter die Kuverts. Die Wahlbehörde prüft die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmzettel fest, versieht diese Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen, ordnet die gültigen nach Parteilisten und stellt die auf jede Parteiliste abgegebenen Stimmen fest. Hierauf stellt die Wahlbehörde die Gesamtzahl der ungültigen und die auf jede Parteiliste entfaltenden gültigen Stimmen (die Parteisumme) fest. Gültige Stimmzettel, die keine Parteibezeichnung, wohl aber mindestens einen Wahlwerber einer Partei enthalten, sind dieser Partei zuzurechnen.
(3) Nach Feststellung der auf jede Parteiliste entfaltenden gültigen Stimmen (Parteisummen) hat die Wahlbehörde die Wahlpunktesummen der Wahlwerber an Hand der für die betreffende Partei abgegebenen gültigen Stimmzettel wie folgt zu ermitteln: Der auf dem Stimmzettel an die erste Stelle gereihte Wahlwerber erhält doppelt so viele Wahlpunkte als Mandate zu vergeben sind. Der auf dem Stimmzettel an die zweite Stelle gereihte Wahlwerber erhält einen Wahlpunkt weniger, der an die dritte Stelle gereihte erhält zwei Wahlpunkte weniger und so fort.
(4) Die Reihung der Wahlwerber richtet sich in erster Linie nach den Reihungsvermerken des Wählers (§ 32 Abs. 2 lit. c). in zweiter Linie nach der Reihenfolge der Namen der Wahlwerber auf dem Stimmzettel nach allgemeiner Schreibweise (von oben nach unten, von links nach rechts), sofern die Namen in Handschrift oder durch andere nicht vervielfältigte Art angegeben sind, und zuletzt nach der gemäß der Parteiliste bezeichneten Reihenfolge der Wahlwerber (§ 32 Abs. 1 lit. c).
(5) Namen nicht wählbarer Personen bleiben bei der Zuteilung der Wahlpunkte außer Betracht. Enthält ein Stimmzettel mehr als einen freien Wahlwerber. so wird nur der nach Abs. 4 erstgereihte wählbare freie Wahlwerber berücksichtigt.
(6) Sind auf einem Stimmzettel sämtliche oder keine Wahlwerber einer Partei angeführt, so werden sämtlichen Wahlwerbern der betreffenden Partei Wahlpunkte zugewiesen. Sind nicht sämtliche Wahlwerber einer Partei auf einem Stimmzettel angeführt oder sind Wahlwerber gestrichen, so sind die nicht angeführten und die gestrichenen Wahlwerber bei der Zuweisung von Wahlpunkten nicht zu berücksichtigen.
(7) Ergeben sich aus mehreren in einem Wahlkuvert enthaltenen Stimmzetteln, die als ein gültiger Stimmzettel zu betrachten sind, unterschiedliche Reibungen, so erhalten die Wahlwerber so viele Wahlpunkte, als ihnen auf Grund der Reihung der Parteiliste zufielen.
(8) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler mit der Anzahl der abgegebenen Kuverts nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift über die Wahlhandlung besonders zu vermerken.
(9) Die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmzettel und die ungültigen Stimmzettel sind in abgesonderte Umschläge zu geben, die außen mit einer auf den Inhalt hinweisenden Aufschrift (Partei, ungültige Stimmzettel) zu versehen sind.
11.10.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
