§ 34 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.

Führung der Finanzverwaltung

§ 34

(1) Zur Führung der Finanzverwaltung ist ein hiezu befähigter Gemeindebediensteter zu bestellen (§ 46 Abs. 1 GdO 1994).

(2) Wenn es die personelle Besetzung der Gemeinde in der Hoheitsverwaltung zuläßt, sind die Buchhaltungs- und Kassengeschäfte möglichst von verschiedenen Bediensteten wahrzunehmen. Hiebei dürfen keine Bediensteten gleichzeitig verwendet werden, auf die die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 lit. a GdO 1994 zutreffen. Eine gegenseitige Vertretung ist unzulässig, wenn der Personalstand der Gemeinde eine andere Regelung ermöglicht.

(3) Anordnungsbefugte Bedienstete gemäß § 23 Abs. 1 und die Bediensteten, die im Kassendienst nur mit der Rechnungsführung (Buchhaltung) betraut sind, dürfen mit der Kassenführung nicht betraut werden. Den mit der Kassenführung beauftragten Bediensteten darf keine Anordnungsbefugnis (§ 23) übertragen werden.

(4) Weitere Regelungen hinsichtlich der inneren Einrichtung der Kasse (Sperre, Gegensperre, Kassastunden udgl) und der Führung der Kassengeschäfte sind vom Bürgermeister in einer Kassenordnung zu treffen.

(5) Namen und Unterschriftsproben der Zeichnungsberechtigten sind an einer für die Parteien gut sichtbaren Stelle des Kassenraumes durch Aushang bekanntzugeben. In diesem Aushang ist auch darauf hinzuweisen, daß eine Einzahlungsquittung nur dann als Urkunde der Gemeinde gilt, wenn diese von einem Zeichnungsberechtigten unterfertigt ist.

(6) Bei jedem Wechsel in der Person des Leiters der Finanzverwaltung hat nach Überprüfung der Gebarung durch den Überprüfungsausschuß (§ 54 GdO 1994) eine ordnungsgemäße Kassenübergabe an den neuen Leiter der Finanzverwaltung zu erfolgen.

(7) Über die erfolgte Kassenübergabe ist eine Niederschrift in dreifacher Ausfertigung aufzunehmen. Je eine Ausfertigung hievon ist dem scheidenden und dem neuen Leiter der Finanzverwaltung auszuhändigen.

Die dritte Ausfertigung ist zu den Gemeindeakten zu nehmen.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 gelten auch für jeden Wechsel in der Person der gemäß Abs. 3 für den Kassendienst herangezogenen Bediensteten.

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