§ 34 GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2005

§ 34

Verhandlungen der Ausschüsse

(1) Die Obleute handhaben die Geschäftsordnung und achten auf deren Einhaltung. Sie berufen die jeweiligen Ausschüsse im Wege der Landtagsdirektion zu ihren Sitzungen ein, eröffnen und schließen die Sitzungen. Sie sind zur Einberufung verpflichtet, wenn dies von einem Drittel der Ausschussmitglieder begehrt wird. Kommt die Obfrau/der Obmann dem Begehren nicht nach, so erfolgt die Einberufung durch die Präsidentin/den Präsidenten. Bei Unterbrechungen von Landtagssitzungen und am Schluss von Landtagssitzungen beruft die Präsidentin/der Präsident den Ausschuss ein. Mit der Einladung zu einer Sitzung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Von der Einladung sind neben den Mitgliedern des Ausschusses auch die Obleute der Landtagsklubs und die bezüglich der Tagesordnung zuständigen Regierungsmitglieder zu verständigen. Die Obleute sorgen für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und sind auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit der zur Beschlussfähigkeit erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen und Wahlen notwendig.

(3) Jede/Jeder in der Sitzung stimmberechtigte Abgeordnete/Abgeordneter ist berechtigt, im Ausschuss Anträge zum Gegenstand der Verhandlung einzubringen.

(4) Jedem Landtagsklub, der nicht im Ausschuss vertreten ist, steht es frei, für den Ausschuss eine Abgeordnete/einen Abgeordneten seines Klubs namhaft zu machen. Diese Abgeordnete/Dieser Abgeordnete ist auch berechtigt, im Ausschuss Anträge zum Gegenstand der Verhandlung einzubringen.

(5) Der Ausschuss wählt am Beginn der Verhandlung jedes Gegenstandes eine Berichterstatterin/einen Berichterstatter samt Stellvertretung. Soweit der Ausschuss keine andere Vorgangsweise beschließt, erfolgt die Wahl der Berichterstatterin/des Berichterstatters nach folgenden Grundsätzen:

  1. 1. Beruht der Gegenstand der Verhandlung auf einem Antrag von Abgeordneten, so steht das Recht des Wahlvorschlages jenem Landtagsklub zu, dem die Antrag stellenden Abgeordneten angehören.
  2. 2. Beruht der Gegenstand der Verhandlung auf einem Antrag einer/eines Abgeordneten, die/der einem nicht im Ausschuss vertretenen Landtagsklub angehört, so steht der Vorschlag für die Berichterstattung für den Ausschuss der/dem beratenden Abgeordneten gemäß Abs. 4, der Vorschlag für die Berichterstattung für den Landtag jenem Landtagsklub zu, dem das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung angehört.
  3. 3. Über eine Regierungsvorlage steht der Vorschlag für die Berichterstattung und deren Stellvertretung jenem Landtagsklub zu, dem das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung angehört.

(6) Liegen mehrere Anträge, die dasselbe Gesetz betreffen, vor, beschließt der Ausschuss, welcher derselben der Wechselrede und der Abstimmung zugrunde zu legen ist. Liegt ein schriftlicher Bericht des Unterausschusses über die Neufassung des gesamten Textes eines Entwurfes vor, ist dieser Verhandlungsgrundlage.

(7) Die Obleute der Ausschüsse erteilen den zu Wort gemeldeten Sitzungsteilnehmerinnen/Sitzungsteilnehmern in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort.

(8) Auf Vorschlag der jeweiligen Obleute können Ausschüsse für einzelne Gegenstände ihrer Verhandlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder eine Beschränkung der Redezeit der zu Wort gemeldeten Abgeordneten beschließen. Die Redezeit darf auf nicht weniger als zehn Minuten herabgesetzt werden.

(9) Der Antrag auf Schluss der Wechselrede kann, nachdem mindestens drei zu Wort gemeldete Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners, gestellt werden und ist von den jeweiligen Obleuten ohne Wechselrede sofort zur Abstimmung zu bringen. Nach Annahme eines solchen Antrages kommen jedoch die gemeldeten Rednerinnen/Redner, sofern sie Ausschussmitglieder sind, noch zu Wort. Sind zu diesem Zeitpunkt keine Rednerinnen/Redner gemeldet, so kann jeder im Ausschuss vertretene Klub noch eine Rednerin/einen Redner aus seiner Mitte bestimmen.

(10) Abänderungs und Zusatzanträge können von jeder/jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten sowie von Abgeordneten gemäß Abs. 4 gestellt werden; sie sind auf Verlangen der jeweiligen Obleute schriftlich einzubringen. Den Anträgen kann eine Begründung beigefügt werden. Abgeordnete, die einen Abänderungs- oder Zusatzantrag stellen wollen, können, falls Schluss der Wechselrede beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem Schluss bei den jeweiligen Obleuten einbringen, die sie den betreffenden Ausschüssen mitteilen.

(11) Jeder Beschluss von Ausschüssen wird, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder gefasst. Obleute üben das Stimmrecht gleich den anderen Mitgliedern aus. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf die Ausübung des Stimmrechtes findet § 59 sinngemäß Anwendung.

(12) Auf die in den Ausschüssen vorzunehmenden Wahlen sind die Bestimmungen der §§ 62 und 63 sinngemäß anzuwenden.

(13) Namentliche Abstimmungen werden auf Anordnung der jeweiligen Obleute oder auf Verlangen von einem Drittel der vom Landtag festgesetzten Anzahl der Ausschussmitglieder vorgenommen. Vor Beginn der Abstimmung haben die jeweiligen Obleute die Namen der Stimmberechtigten festzustellen und bekannt zu geben. Die Namen der Mitglieder der Ausschüsse sind, je nachdem sie mit „ja“ oder „nein“ gestimmt haben, in der Verhandlungsschrift und im schriftlichen Bericht des Ausschusses an den Landtag festzuhalten.

(14) Ausschüsse können beschließen, die Verhandlung zu vertagen. Für tatsächliche Berichtigungen, die Wechselrede, die Abstimmung über Anträge zur Geschäftsbehandlung, die Reihenfolge der Abstimmungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung gelten die Bestimmungen für die Sitzungen des Landtages sinngemäß.

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