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§ 34 GemWO 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

LGBl. Nr. 14/2008, LGBl. Nr. 83/2016

§ 34

Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen

Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates durch eine schriftliche Erklärung ändern oder zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 48. Tage vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gefertigt sein. Die Vermehrung der Zahl der ursprünglich vorgeschlagenen Bewerber ist nicht zulässig.

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