§ 34 Gemeindevermittlungsämter

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1915

§ 34

Die für das Vermittlungsamt erforderlichen Räumlichkeiten sind von der Gemeinde oder bei einem gemeinsamen Vermittlungsamte in dem Orte, wo dasselbe seinen Amtsitz hat, auf Kosten der zu diesem Zwecke vereinigten Gemeinden beizustellen.

Die Auslagen für das Vermittlungsamt werden durch den Gemeindeausschuß (Gemeinderat) und, wenn mehrere Gemeinden ein gemeinsames Vermittlungsamt bestellt haben, durch die betreffenden Gemeindesausschüsse festgesetzt.

Der an Jahren älteste Gemeindevorsteher hat die Ausschüsse jener Gemeinden, welche ein gemeinschaftliches Vermittlungsamt besitzen, nach den Vorschriften der Gemeindeordnung zu einer Sitzung einzuberufen, in welcher der Kostenaufwand für das Vermittlungsamt festzusetzen ist.

Der Beschluß dieser Versammlung ist für die einzelnen Gemeinden bindend und der festgestellte Aufwand von diesen nach Verhältnis ihrer direkten Steuern wie andere Gemeindeumlagen zu tragen.

01.02.2014

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