§ 34 GebG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

IV. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§ 34.

(1) Die Organe der Gebietskörperschaften haben den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich elektronisch zu übermitteln. Die näheren Bestimmungen über die Informationspflicht, die Befundaufnahme sowie über die elektronische Übermittlung des Befundes werden durch Verordnung getroffen.

(2) Das Finanzamt Österreich ist berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch § 264 Z 6 BG, BGBl. Nr. 129/1958)

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR40273689

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