Abweichungen von der Genehmigung
§ 34.
Aufgetragene Vorschreibungen sind auf Antrag des Betreibers mit Genehmigungsbescheid durch die Behörde gemäß § 6 aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach Erlassung des Genehmigungsbescheides ergibt, dass die genannten Vorschreibungen für die nach § 25 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Projektwerber weniger belastenden Vorschreibungen das Auslangen gefunden werden kann. Parteistellung haben jene Personen gemäß § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 4 oder § 29 Abs. 5, denen Parteistellung im Verfahren gemäß § 13 zugekommen ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20013209
Dokumentnummer
NOR40278892
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