Datenschutz
§ 34.
(1) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende Daten des Menschen mit Behinderung zum Zweck der Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht zu verarbeiten:
- 1. Familien- oder Nachname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Familien- oder Personenstand und Staatsangehörigkeit des Menschen mit Behinderung,
- 2. Pflegegeldstufe,
- 3. Aufnahme-, Entlassungs- und Sterbedaten,
- 4. Daten betreffend die medizinische, pflegerische und pädagogische Betreuung (Dokumentation),
- 5. Name, Adresse und Erreichbarkeit der Einrichtung, in der die Betreuung erfolgt,
- 6. Name, Adresse und Erreichbarkeit der Vertreterin oder des Vertreters und der Vertrauensperson des Menschen mit Behinderung.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende Daten des Rechtsträgers der Einrichtung zum Zweck der Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht zu verarbeiten:
- 1. Familien- oder Nachname, Vorname, Geschlecht und Geburtsdatum der Vertreterin oder des Vertreters des Rechtsträgers und der Einrichtung,
- 2. strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der vertretungsbefugten Person,
- 3. Daten über das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der Einrichtung.
(3) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende Daten von bei der Einrichtung beschäftigten Personen zum Zweck der Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht zu verarbeiten:
- 1. Familien- oder Nachname, Vorname, Geschlecht und Geburtsdatum,
- 2. Ausbildungs- und Qualifikationsdaten,
- 3. Dienstzeiten,
- 4. Name, Adresse und Erreichbarkeit der Dienstgeberin oder des Dienstgebers, der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder der Beschäftigerin oder des Beschäftigers.
(4) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende Daten von Personen, die eine Anzeige oder Beschwerde erheben zum Zweck der Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht zu verarbeiten:
- 1. Familien- oder Nachname, Vorname, Geschlecht und Geburtsdatum,
- 2. Adresse,
- 3. Inhalt der Anzeige oder Beschwerde.
(5) Der Magistrat der Stadt Wien hat Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000 sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
- 1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,
- 2. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,
- 3. Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene Netze.
(6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind vom Magistrat der Stadt Wien Daten gemäß Abs. 1 bis 4 spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Betrieb der Einrichtung eingestellt wurde, zu löschen.
16.04.2014
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