§ 34 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 34

(1) Der Befund hat zur eindeutigen Kennzeichnung des Apparates (Type), auf den er sich bezieht, alle auf dem Leistungsschild (§ 20) anzuführenden Angaben sowie die Herstellungsnummer des geprüften Apparates das Prüfungsdatum und die Teilergebnisse der Begutachtung (Bauprüfung, Typenprobe und allfällige Wasserdruckprobe) zu enthalten.

(2) Der Befund ist mit einem Antrag an die Zulassungsbehörde abzuschließen, der auf Zulassung oder Ablehnung zu lauten und die Bedingungen, unter denen die Zulassung auszusprechen oder die Gründe, aus denen sie abzulehnen wäre, ausführlich anzugeben hat.