§ 34 AWG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.2021

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021

Beirat

§ 34.

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Beratung im Rahmen der Missbrauchsaufsicht einen Beirat einzurichten, der sich aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und zwei Vertretern der Bundesländer zusammensetzt.

(2) Die Mitglieder und jeweils ein Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der jeweiligen entsendenden Stelle von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestellt. Dem Beirat dürfen Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen, nicht angehören. Die Mitglieder des Beirates dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

(3) Vorsitzender des Beirats ist der Vertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(4) Der Beirat hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei der Bestellung der Mitglieder des Expertengremiums und bei möglichen Maßnahmen gemäß § 31 auf Grund eines Gutachtens des Expertengremiums zu beraten. Das Beratungsergebnis hinsichtlich möglicher Maßnahmen gemäß § 31 ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239401