§ 34 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990

6. Abschnitt: Ordnungs- und Mutwillensstrafen.

Ordnungsstrafen.

§ 34.

(1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 1 000 S verhängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.

(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.

ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990

Schlagworte

Beamter, öffentlich Bediensteter, Rechtsanwalt, Sitzungspolizei, Disziplinarmittel, Verfahrenspolizei, verfahrensrechtlicher Bescheid

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12062670

alte Dokumentnummer

N4199011586A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)