§
§ 34
Die Verwendung und Verwaltung der in einzelnen Ländern für die Israeliten bestehenden gemeinsamen Fonde und Anstalten bleibt durch dieses Gesetz unberührt.
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§ 34
Die Verwendung und Verwaltung der in einzelnen Ländern für die Israeliten bestehenden gemeinsamen Fonde und Anstalten bleibt durch dieses Gesetz unberührt.