§ 340a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Elektronische Abrechnung

§ 340a.

Die Vertragsärzte sind verpflichtet, spätestens ab 1. Jänner 2003 die für die Versicherten (Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach einheitlichen Grundsätzen elektronisch abzurechnen.