§ 33f StKBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2016

§ 33f

Empfehlung zum halbtägigen Besuch im vorletzten Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht

(1) Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen sind verpflichtet, alle Anmeldungen von Kindern, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres ihr viertes Lebensjahr vollenden, denjenigen Gemeinden, in denen diese Kinder ihren Hauptwohnsitz haben, bis 30. April vor Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres bekannt zu geben. Dafür sind folgende Daten zu übermitteln:

  1. 1. Name des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten)
  2. 2. Geburtsdatum des Kindes
  3. 3. Wohnadresse des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten).

    In begründeten Ausnahmefällen ist eine spätere Meldung zulässig.

(2) Nach Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 sind die Gemeinden verpflichtet, allen Eltern (Erziehungsberechtigten) von jenen Kindern eine schriftliche Einladung zu einem Beratungsgespräch zu übermitteln, die

(3) Im verpflichtenden Beratungsgespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, sind von einer geeigneten Fachperson die positiven Auswirkungen des Besuches einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen.

(4) Das Land leistet an die Gemeinden folgenden Beitrag zu den Kosten jedes Beratungsgesprächs nach Abs. 3:

  1. 1. für jedes stattgefundene Beratungsgespräch 100.- Euro;
  2. 2. für die Anwesenheit der Fachperson bei Nichterscheinen der Eltern (Erziehungsberechtigten) zum Beratungsgespräch 30.- Euro.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nur für Kinder anzuwenden, die sich in den Kinderbetreuungsjahren 2016/17 und 2017/18 im vorletzten Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht befinden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2016

09.02.2016

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