§ 33d
Pflichten der Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen
Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen sind verpflichtet, denjenigen Gemeinden, in denen Kinder, für deren Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach § 33a besteht, ihren Hauptwohnsitz haben, zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung bis 30. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres folgende Daten zu übermitteln:
- 1. Name des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten)
- 2. Geburtsdatum des Kindes
- 3. Wohnadresse des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten).
In begründeten Ausnahmefällen ist eine spätere Meldung zulässig. Auch jede Änderung, die geeignet ist, die Erfüllung der Verpflichtung nach § 33a zu beeinträchtigen, ist von der Erhalterin/vom Erhalter unverzüglich zu melden.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010)
06.02.2014
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