§ 33d StKBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2010

§ 33d

Pflichten der Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen

Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen sind verpflichtet, denjenigen Gemeinden, in denen Kinder, für deren Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach § 33a besteht, ihren Hauptwohnsitz haben, zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung bis 30. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres folgende Daten zu übermitteln:

  1. 1. Name des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten)
  2. 2. Geburtsdatum des Kindes
  3. 3. Wohnadresse des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten).

    In begründeten Ausnahmefällen ist eine spätere Meldung zulässig. Auch jede Änderung, die geeignet ist, die Erfüllung der Verpflichtung nach § 33a zu beeinträchtigen, ist von der Erhalterin/vom Erhalter unverzüglich zu melden.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010)

06.02.2014

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