§ 33b K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.2010

§ 33b

Zusammensetzung und Mitgliedschaft

(1) Dem Senat II der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:

  1. a) ein rechtskundiger Vertreter der für dienstrechtliche Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung,
  2. b) zwei Vertreter der für das Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz für Landesbedienstete zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, wobei ein Vertreter rechtskundig sein muss,
  3. c) ein Mitglied der Landespersonalvertretung,
  4. d) zwei Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.

(2) Ist der Senat II der Gleichbehandlungskommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder mit einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (Gemeindeverband) befasst, so gehören ihm

  1. a) anstelle des Mitgliedes der Landespersonalvertretung (Abs. 1 lit. d) ein Mitglied der jeweiligen Gemeindepersonalvertretung,
  2. b) anstelle der Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (Abs. 1 lit. e) zwei Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und
  3. c) zwei Vertreter der Gemeinden

    an. Ist in der Gemeinde keine Personalvertretung iSd. Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1983, eingerichtet, so tritt an die Stelle des Mitgliedes der Personalvertretung ein weiteres Mitglied der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten.

(3) Ist der Senat II der Gleichbehandlungskommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder mit einem Dienstverhältnis im Bereich der Landeskrankenanstalten oder der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft befasst, so gehört ihm anstelle des in Abs. 1 lit. c genannten Mitgliedes der Landespersonalvertretung ein Mitglied des jeweiligen Betriebsrates an.

(4) Für eine Funktionsdauer von fünf Jahren sind als Mitglieder des Senats II der Gleichbe-handlungskommission zu bestellen:

  1. a) die in Abs. 1 lit. a und b genannten Mitglieder von der Landesregierung,
  2. b) das Mitglied der Landespersonalvertretung von der Zentralpersonalvertretung,
  3. c) das Mitglied der Gemeindepersonalvertretung von der Bedienstetenversammlung,
  4. d) die Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in Kärnten,
  5. e) die Vertreter der Gemeinden von der Landesregierung auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages des Städte- und Gemeindebundes,
  6. f) das Mitglied des Betriebsrates der Landeskrankenanstalt oder der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft vom jeweiligen Betriebsrat.

(5) Kommen die in Abs. 4 genannten Institutionen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung ihrer Verpflichtung zur Bestellung von Mitgliedern oder ihren Vorschlagsrechten nicht oder nicht in vollem Umfang nach, so geht das Recht zur Bestellung auf die Landesregierung über. Die Landesregierung hat in diesem Fall bei der Bestellung auf keine Vorschläge Bedacht zu nehmen.

(6) Der Senat II der Gleichbehandlungskommission hat aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.

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