Errichtung einer Betrieblichen Vorsorgekasse
§ 33b.
(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt und verpflichtet, eine Betriebliche Vorsorgekasse nach den Bestimmungen des BMSVG zu errichten und zu betreiben (§ 23d BMSVG bleibt unangewendet), die im Alleineigentum der Urlaubs- und Abfertigungskasse steht.
(2) Das Anfangskapital gemäß § 20b Z 4 BMSVG ist aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung zu finanzieren. Dies gilt auch für die gemäß § 20 Abs. 1 BMSVG jederzeit notwendigen Eigenmittel. Aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung können darüber hinaus Zuführungen zum Eigenkapital bis zum Ausmaß von drei Millionen Euro finanziert werden.
(3) § 20b Z 12 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geschäftsleiter auch sein kann, wer einen Hauptberuf in der Urlaubs- und Abfertigungskasse ausübt oder – unbeschadet eines anderen Hauptberufes – eine Funktion in einem Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse innehat.
Schlagworte
Urlaubskasse
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10008275
Dokumentnummer
NOR40280788
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