§ 33a MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

1. Siehe dazu auch Art. 5 lit. C Abs. 1 und 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969. 2. Nov: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 350/1977

§ 33a.

(1) Jedermann kann die Löschung einer seit mindestens fünf Jahren registrierten Marke begehren, soweit diese innerhalb der letzten fünf Jahre vor Überreichung des Löschungsantrages im Inland weder vom Markeninhaber noch mit dessen Zustimmung von einem Dritten in angemessenem Umfang kennzeichenmäßig (§ 13) gebraucht wurde, es sei denn, daß der Markeninhaber den Nichtgebrauch rechtfertigen kann.

(2) Soweit Marken infolge gesetzlicher Beschränkungen des Verkehrs mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie bestimmt sind, nicht gebraucht wurden, unterliegen sie der Löschung gemäß Abs. 1 nur dann nicht, wenn wegen des ernsthaften Gebrauches des Zeichens im Ausland oder auf Grund anderer berücksichtigungswürdiger Umstände ein schutzwürdiges Interesse am Markenschutz in Österreich anzuerkennen ist.

(3) Auf einen Markengebrauch, der erst aufgenommen wurde, nachdem

  1. a) sich der Markeninhaber oder ein Lizenznehmer gegenüber dem Antragsteller auf das Markenrecht berufen hatte oder
  2. b) der Antragsteller den Markeninhaber oder einen Lizenznehmer auf den Nichtgebrauch hingewiesen hatte,

(4) Dem Gebrauch der Marke steht der Gebrauch eines ihr ähnlichen Zeichens (§ 14) gleich. Der Gebrauch für bestimmte Waren und Dienstleistungen wirkt auch für gleichartige Waren und Dienstleistungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.

(5) Der Gebrauch (Abs. 1) ist vom Markeninhaber nachzuweisen.

(6) Das Löschungserkenntnis wirkt fünf Jahre, gerechnet vom Tag der Antragstellung an, zurück, jedoch höchstens bis zum Ablauf des fünften Jahres der Schutzdauer.

1. Siehe dazu auch Art. 5 lit. C Abs. 1 und 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969.

2. Nov: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 350/1977

Schlagworte

Popularklage

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2026

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12036280

alte Dokumentnummer

N2199225510J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)