6a. Abschnitt
Qualitätssicherung Qualitätssicherung
§ 33a.
(1) Die Entscheidungsträger (§ 22) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden. Solche Hausbesuche können auch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person oder der Angehörigen durchgeführt werden.
(2) Die Entscheidungsträger (§ 22) können pflegenden Angehörigen, die im Rahmen eines Hausbesuches gemäß Abs. 1 psychische Belastungen angegeben haben, als Beitrag zur Prävention und als weitere qualitätssichernde Maßnahme Unterstützungsgespräche anbieten.
(3) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist ermächtigt, die für die Durchführung der Unterstützungsgespräche nach Abs. 2 notwendigen, personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Folgende Datenarten werden dabei verarbeitet:
- 1. personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
- a) Sozialversicherungsnummer,
- b) Pflegegeldstufe,
- c) Geburtsdatum,
- d) Geschlecht,
- e) Dauer der Pflege durch den Angehörigen,
- f) Dauer des Pflegegeldbezugs;
- 2. personenbezogene Daten der Person, mit der das Unterstützungsgespräch geführt wird:
- a) Name,
- b) Sozialversicherungsnummer,
- c) Geburtsdatum,
- d) Geschlecht,
- e) Adresse (Bundesland),
- f) Datum und Ort des Gesprächs,
- g) angegebene psychische Belastungen,
- h) Objektressourcen,
- i) Lebensbedingungen und Umstände,
- j) persönliche Ressourcen,
- k) Energieressourcen,
- l) Ziele zur Entlastung der Situation,
- m) Empfehlungen durch Berater.
(3a) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Abs. 7 DSGVO ermächtigt, die für die Durchführung der Hausbesuche bei pflegebedürftigen Personen nach Abs. 1 notwendigen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Folgende Datenarten dürfen dabei verarbeitet werden:
- 1. personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
- a) Name,
- b) Sozialversicherungsnummer,
- c) Pflegegeldstufe,
- d) Alter,
- e) Geschlecht,
- f) Adresse und Telefonnummer,
- g) Informationen zur Inanspruchnahme von Pflege-, Betreuungs- und Therapieleistungen,
- h) kognitiver Status sowie Mobilitätsstatus,
- i) Informationen zur Körperpflege,
- j) Medizinisch-pflegerische Versorgung,
- k) Informationen zu Ernährung und Flüssigkeitszufuhr,
- l) Informationen zu Aktivitäten/Beschäftigung/Sozialleben,
- m) Wohnsituation inklusive Namen der Personen, die mit der pflegebedürftigen Person im selben Haushalt leben.
- 2. personenbezogene Daten der Hauptbetreuungsperson:
- a) Name,
- b) Sozialversicherungsnummer,
- c) Alter,
- d) Geschlecht,
- e) Adresse und Telefonnummer,
- f) angegebene psychische, körperliche, zeitliche und finanzielle Belastungen,
- g) Berufstätigkeit,
- h) freiwillige Pensionsversicherung für pflegende Angehörige,
- i) Inanspruchnahme eines Hausarztes.
(4) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist verpflichtet, die in Abs. 3 und 3a angeführten personenbezogenen Daten im Einzelfall der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zur Selektionsmöglichkeit für weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen und zur Besorgung der Statistik elektronisch zu übermitteln.
(5) Die in Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen sind für die Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen durchzuführen. Ziel der in Abs. 1 normierten Maßnahme ist es auch, die regionale Betreuungs- und Versorgungssituation der pflegebedürftigen Personen zu erheben. Ziel der in Abs. 2 normierten Maßnahme ist es auch die jeweilige Situation der pflegenden Angehörigen in der Region zu erheben.
Schlagworte
Pflegeleistung, Betreuungsleistung, Betreuungssituation
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Gesetzesnummer
10008859
Dokumentnummer
NOR40277598
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