§ 33 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

3. Teil

Betrieb von Netzen

1. Abschnitt

Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

§ 33

Gewährung und Organisation des Netzzuganges

(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den bestimmten Systemnutzungstarifen zuzüglich der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften zu gewähren. Die Netzbenutzer haben einen im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung.

(2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch, auf der Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und der von der Energie-Control Kommission bestimmten Systemnutzungstarife zuzüglich der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften die Benutzung des Netzes zu verlangen (geregeltes Netzzugangssystem).

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