7. Abschnitt
Gesamtenergieeffizienz, Energieeinsparung, Wärmeschutz
§ 33
Anforderungen
(1) Bewilligungspflichtige Neubauten von Gebäuden sowie größere Renovierungen von Gebäuden haben außer in den Fällen des § 19b der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, den Anforderungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015, zu entsprechen.
(2) Bewilligungspflichtige Zubauten, Umbauten, sonstige Änderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden, sofern dabei mindestens ein für die selbstständige Nutzung bestimmter Gebäudeteil, ein solches Geschoß oder eine Wohnung geschaffen wird, haben den Anforderungen für größere Renovierungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015, (Anlage 6 zu § 38 Abs. 1 lit. f) zu entsprechen.
(3) Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist entsprechend der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe März 2015, (Anlage 6 zu § 38 Abs. 1 lit. f) zu berechnen.
(4) Den Anforderungen nach Punkt 4.4 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015, haben zu entsprechen:
- a) bewilligungspflichtige Zubauten, Umbauten und sonstige Änderungen von Gebäuden, sofern diese Gebäudekomponenten umfassen, die Teil der Gebäudehülle sind;
- b) Neubauten von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m².
02.05.2016
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