§ 33 TBO 2011

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

§ 33

Baulärm

(1) Die Landesregierung kann zum Schutz des Lebens und der Gesundheit und zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Bevölkerung sowie im Interesse des Tourismus durch Verordnung Grenzwerte für die zulässigen Schallimmissionen aus Baustellen und die Art ihrer Ermittlung festlegen. Die Grenzwerte können nach gebietsbezogenen Kriterien, nach dem Ausmaß der ortsüblichen Schallimmission sowie in zeitlicher Hinsicht abgestuft festgelegt werden.

(2) Die Behörde kann auf Antrag des Bauherrn eine Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der in einer Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Grenzwerte durch bestimmte Bauarbeiten erteilen, wenn

  1. a) die Bauarbeiten sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten oder
  2. b) die Grenzwerte nur geringfügig oder kurzfristig überschritten werden sollen oder
  3. c) eine Belästigung der Bevölkerung oder eine Beeinträchtigung der Interessen des Tourismus höchstens in einem geringfügigen Ausmaß zu erwarten ist.

(3) Die Gemeinden können ausgehend von den in einer Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Grenzwerten unter Berücksichtigung der speziellen örtlichen Gegebenheiten durch Verordnung bestimmen, dass im gesamten Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen davon während bestimmter Zeiten im Jahr jede Lärmentwicklung oder die Durchführung bestimmter lärmerregender Arbeiten auf Baustellen untersagt ist.

29.06.2011

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