§ 33
Enden der Akkreditierung
Die Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle endet:
- a) mit der Entziehung der Akkreditierung;
- b) bei physischen Personen mit dem Tod oder dem Verlust der Eigenberechtigung;
- c) bei juristischen Personen mit deren Untergang;
- d) mit der Zurücklegung der Akkreditierung;
- e) mit der rechtskräftigen Versagung der Eintragung ins Firmenbuch, soweit diese notwendig ist.
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