§ 33 TBAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 33

Enden der Akkreditierung

Die Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle endet:

  1. a) mit der Entziehung der Akkreditierung;
  2. b) bei physischen Personen mit dem Tod oder dem Verlust der Eigenberechtigung;
  3. c) bei juristischen Personen mit deren Untergang;
  4. d) mit der Zurücklegung der Akkreditierung;
  5. e) mit der rechtskräftigen Versagung der Eintragung ins Firmenbuch, soweit diese notwendig ist.

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