Zuständigkeit
§ 33
(1) Über die Rückerstattung gemäß § 28, die Ersatzansprüche gemäß den §§ 29 bis 31 und die Verwertung eines nach § 7 Abs. 2 sichergestellten Vermögens ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, die über die Leistung in erster Instanz entschieden hat. Die Entscheidung hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Abschnitt entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg; eine Ausfertigung der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats ist der Landesregierung zu übermitteln.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, gegen solche Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
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