§ 33 StKDBR

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2025

§ 33

SII/N-Funktionszulage

(1) Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SII/N1F gebührt für die Dauer der Verwendung als leitende diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/leitender diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger, leitende/leitender Bedienstete der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Berufe) und leitende Hebamme eine SII/N-Funktionszulage in Höhe von 339,00 Euro, sofern die Organisationseinheit, die sie/er leitet, mindestens fünfundvierzig Bedienstete umfasst.

(2) Für die Tätigkeit im kardiotechnischen Dienst gebührt der diplomierten Kardiotechnikerin/dem diplomierten Kardiotechniker eine Funktionszulage in Höhe von 597,50 Euro.

(3) Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SII/N2 gebührt für die Dauer der Verwendung als leitende zahnärztliche Assistenz oder leitende operationstechnische Assistenz eine SII/N-Funktionszulage in Höhe von 453,00 Euro, sofern die Organisationseinheit, die sie/er leitet, mindestens 5 Bedienstete umfasst.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024, LGBl. Nr. 72/2025

16.09.2025

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