Außerkrafttreten
§ 33.
(1) Die §§ 23 bis 26 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft und sind auf vor diesem Zeitpunkt in Betrieb genommene systemdienliche Speicher weiterhin anzuwenden.
(2) § 34 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Gesetzesnummer
20013314
Dokumentnummer
NOR40281111
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