§ 33 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Qualitätssicherung,

Qualitätssicherungskommission

§ 33

(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, interne Maßnahmen der Qualitätssicherung vorzusehen und die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über diese Maßnahmen der Qualitätssicherung im Hinblick auf die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität und deren Kontrolle zu erlassen. Dabei sind überregionale Belange zu berücksichtigen und ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine vergleichende Prüfung mit anderen Krankenanstalten ermöglicht wird. Bei der Führung von Fachschwerpunkten ist eine bettenführende Abteilung desselben Sonderfachs einer anderen Krankenanstalt in die Maßnahmen der Qualitätssicherung einzubinden.

(2) In Krankenanstalten ohne gemeinschaftliche Leitung hat der Rechtsträger für jeden Bereich dafür zu sorgen, dass die jeweiligen Verantwortlichen die Durchführung von Maßnahmen der Qualitätssicherung sicherstellen. Bei gemeinschaftlicher Leitung einer Krankenanstalt hat diese die Durchführung umfassender Qualitätssicherungsmaßnahmen sicherzustellen.

(3) In jeder bettenführenden Krankenanstalt ist eine Kommission für Qualitätssicherung einzusetzen, die unter der Leitung einer fachlich geeigneten Person steht. Dieser Kommission haben zumindest je ein Vertreter des ärztlichen Dienstes, des medizinisch-technischen Dienstes, des psychologischen und psychotherapeutischen Dienstes, des Pflegedienstes und des Verwaltungsdienstes anzugehören. In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dienen, gehören der Kommission für Qualitätssicherung auch der Dekan oder ein von der Fakultät vorgeschlagener Universitätsprofessor der medizinischen Fakultät an.

(4) Zu den Aufgaben der Kommission für Qualitätssicherung zählen insbesondere:

  1. a) die Initiierung, Koordinierung und Unterstützung von Qualitätssicherungsmaßnahmen;
  2. b) die Förderung der Umsetzung der Qualitätssicherung;
  3. c) die Beratung der gemeinschaftlichen Leitung bzw in Krankenanstalten ohne gemeinschaftliche Leitung der jeweiligen Verantwortlichen über alle für die Qualitätssicherung erforderlichen Maßnahmen; und
  4. d) die Zusammenarbeit mit dem Krankenhaushygieniker bzw dem Hygienebeauftragten und dem Hygieneteam in Fragen der Qualitätssicherung im medizinischen Bereich.

(5) In nicht bettenführenden Krankenanstalten sind die Aufgaben der Kommission für Qualitätssicherung für jeden Bereich von der jeweils dafür verantwortlichen Person wahrzunehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)