§ 33 SchWStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 33.

Ergeben sich in einem Steuerlager oder einem Betrieb eines berechtigten Empfängers bei der Aufnahme von Schaumweinbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053312

alte Dokumentnummer

N3199423489L

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