§ 33.
Ergeben sich in einem Steuerlager oder einem Betrieb eines berechtigten Empfängers bei der Aufnahme von Schaumweinbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Gesetzesnummer
10004875
Dokumentnummer
NOR12053312
alte Dokumentnummer
N3199423489L
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