§ 33 ROG 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Beherbergungsgroßbetriebe

§ 33

(1) Beherbergungsgroßbetriebe sind Bauten für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 120 Gästezimmern. Gästezimmer in mehreren Bauten sind zusammenzuzählen, wenn die Bauten in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale oder wirtschaftliche Einheit bilden.

(2) Bei der Ausweisung von Gebieten für Beherbergungsgroßbetriebe ist auch die jeweils höchstzulässige Zahl an Gästezimmern festzulegen.

(3) Die Ausweisung von Gebieten für Beherbergungsgroßbetriebe ist nicht zulässig, wenn die Fläche außerhalb des Dauersiedlungsraums liegt oder nachteilige Auswirkungen zu erwarten sind auf:

  1. 1. das Landschafts- oder das Ortsbild,
  2. 2. die Verkehrsstruktur,
  3. 3. die Belastbarkeit der Landschaft,
  4. 4. die Sozialstruktur oder
  5. 5. die Tourismusstruktur.

11.09.2017

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