§ 33
(1) Die §§ 5, 7 Abs 1 und 3, 11 Abs 2 lit a, 3, 4 und 6 sowie § 25 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(2) Für Personen, denen vor dem 1. September 1996 ein Pflegegeld der Stufe 1 rechtskräftig zuerkannt wurde, beträgt die Höhe des Pflegegeldes 195,30 € monatlich. Dasselbe gilt für Personen, wenn die Antragstellung auf Zuerkennung des Pflegegeldes oder die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens darauf vor dem 1. Juli 1996 erfolgt ist und das Verfahren erst später abgeschlossen wurde oder abgeschlossen wird. Dies gilt auch bei gerichtlichen Verfahren.
(3) Auf Personen, denen vor dem 1. September 1996 ein Pflegegeld rechtskräftig zuerkannt wurde, finden anstelle der §§ 7 Abs 1 erster Satz und 11 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/1996 die §§ 7 Abs 1 und 11 Abs 4 in der bisher geltenden Fassung weiter Anwendung. Abs 2 zweiter und dritter Satz findet auch diesbezüglich Anwendung.
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