§ 33 Oö. PG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

§ 33

Sachleistungen

Die für Beamtinnen und Beamte des Dienststands geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamtinnen und Beamte des Ruhestands und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.

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