Verfahren und Bewilligungsvoraussetzungen
§ 33
(1) Ansuchen um eine Bewilligung nach § 28 Abs. 5 lit. a, § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 4 sind zu begründen und haben die Pflanzen oder Tiere, auf die sich die Bewilligung beziehen soll, sowie bei Pflanzen das Sammelgebiet, die Sammelzeit, die Sammelmenge und die Art der Pflanzengewinnung, bei Tieren das Gebiet, den Zeitraum, die Stückzahl und die Art der Tätigkeit (Fang u. dgl.) zu bezeichnen.
(2) Die Bewilligung darf Personen nicht erteilt werden,
- a) die innerhalb der letztvergangenen fünf Jahre wiederholt wegen Übertretungen naturschutzrechtlicher, forstrechtlicher, tierschutzrechtlicher oder jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften bestraft worden sind;
- b) wenn infolge ihrer sonstigen Vorstrafen Bedenken in bezug auf eine mißbräuchliche Verwendung der Bewilligung bestehen.
(3) Die Bewilligung kann mit Auflagen und befristet erteilt werden und hat alle Angaben gemäß Abs. 1 sowie den Hinweis zu enthalten, daß sie nicht die privatrechtliche Zustimmung des über die jeweiligen Grundstücke Verfügungsberechtigten ersetzt.
(4) Der Inhaber der Bewilligung hat diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis bei seiner Tätigkeit mit sich zu tragen und auf Verlangen den mit den Aufgaben des Naturschutzes, des Jagd- und des Forstschutzes betrauten behördlichen Organen vorzuweisen. Mit der Bewilligung ist dem Berechtigten eine Sammel- bzw. Fangliste auszustellen, in die er vor dem Verlassen des Sammel- oder Fanggebietes an jedem Tag die gesammelte Menge bzw. die gefangene Stückzahl einzutragen hat.
(5) Die Bewilligung ist von der Ausstellungsbehörde zurückzunehmen, wenn der Inhaber gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstößt, die ihm durch die Bewilligung erteilte Berechtigung überschreitet oder wenn hinsichtlich seiner Person einer der im Abs. 2 bezeichneten Ausschließungsgründe eintritt oder bekannt wird.
(6) Die Sammel- bzw. Fangliste ist der ausstellenden Behörde jährlich einmal zur Einsichtnahme vorzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
