§ 33 NSchG

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1999

Gemeinsame Bestimmungen für Pflanzen und Tiere

§ 33

(1) Das Einbringen gebietsfremder Pflanzen und das Aussetzen oder Ansiedeln gebietsfremder Tiere in der freien Natur ist ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde verboten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme weder das Landschaftsbild noch der Lebenshaushalt erheblich beeinträchtigt wird.

(2) Von den vorstehenden Bestimmungen über den Schutz der Pflanzen- und Tierarten und den darauf gründenden Verordnungen wird die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung sowie entsprechend den hiefür geltenden Vorschriften die waidgerechte Jagd und Fischerei nicht berührt. In den Verordnungen gemäß den §§ 29 Abs 1, 30 Abs 2, 31 Abs 1 und 32 Abs 2 kann die Landesregierung ausnahmsweise auch Einschränkungen der Land- und Forstwirtschaft, der gärtnerischen Nutzung sowie der Jagd und Fischerei anordnen. Diese Einschränkungen dürfen nur in dem Umfang vorgesehen werden, wie sie für den ordnungsgemäßen Schutz der Tier- und Pflanzenarten oder zur Erfüllung der Richtlinien 92/43/EWG oder 79/409/EWG unbedingt erforderlich sind.

(3) Zur Erhaltung besonderer Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren können deren Lebensraum bildende Gebiete auch durch Verordnung nach § 12 Abs 1 und § 19 unter Schutz gestellt und gesichert werden.

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