§ 33
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
- a) eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten und
- b) dem Versorgungsbezug
- nicht den Betrag von 1.453,5 Euro, so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Bestandteile des Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Zulage nach § 45 gleichmäßig so weit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze der Bestandteile des Versorgungsbezuges dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.
(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages tritt jeweils der sich aus § 264 Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag.
(3) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten:
- a) jedes Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit,
- b) die Bezüge im Sinne des Tiroler Bezügegesetzes 1995 oder des Tiroler Landes-Bezügegesetzes 1998 oder anderer gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder sonstige Funktionsgebühren,
- c) wiederkehrende Geldleistungen
- 1. aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, oder
- 2. aufgrund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
- d) wiederkehrende Geldleistungen aufgrund dieses Gesetzes und der im § 31 Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften,
- e) außerordentliche Versorgungsbezüge und
- f) Pensionen aufgrund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme.
(4) Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des letzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn, dass
- a) die selbstständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder
- b) der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht, dass die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.
(5) Als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (z. B. 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). Im Übrigen gilt § 47 Abs. 3.
(6) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(7) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab der Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, so gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
02.09.2024
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