§ 33
Personalzulage
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine Personalzulage.
Die Personalzulage beträgt monatlich für Beamte
der Verwendungsgruppe A 7,11 %,
der Verwendungsgruppe B 6,10 %,
der Verwendungsgruppen C und P1 5,08 %,
der Verwendungsgruppen D, E, P2, P3, P4 und P5 4,07 %
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(2) Die Personalzulage gilt als pauschalierte Nebengebühr.
(3) Die Personalzulage ist eine anspruchsbegründende Nebengebühr im Sinne des 3. Hauptstückes des Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 (LBPG 2002), LGBl. Nr. 103.
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