§ 33*)
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverten und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
(4) Ist durch ein Elementarereignis oder durch böswilligen Eingriff in die Wahlakten nach erfolgter Feststellung der Parteisumme aber vor der vollständigen Auszählung der Wahlpunkte diese unmöglich geworden, so werden die von jedem Wahlwerber erreichten Wahlpunkte nach der Reihung der Wahlwerber in der Parteiliste berechnet.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/1979
11.10.2017
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