§ 33
Die Sühne, auf welche sich die Parteien vergleichen, kann bestehen:
- 1. in einer, vor dem Vermittlungsamte, allenfalls unter Zuziehung bestimmter Personen, mündlich abzugebenden Ehrenerklärung;
- 2. in der Aushändigung einer schriftlichen Ehrenerklärung des Beschuldigten an den Privatkläger;
- 3. in der Übernahme der Verpflichtung zur Abgabe einer öffentlichen Ehrenerklärung;
- 4. in einer Geldbuße zugunsten des zuständigen Ortsarmenfonds oder zu einem wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecke;
- 5. in der Verbindung mehrerer der unter 1 bis 4 aufgezählten Sühnehandlungen.
Die Art der vereinbarten Sühne ist in das Amtsbuch kurz einzutragen.
Wird die vereinbarte Sühnehandlung nicht bei der Verhandlung vorgenommen, so kann diese zum Zwecke des Nachweises der Erfüllung der vereinbarten Vergleichsbedingung auf einen bestimmten Termin verlegt werden. Wird die Erfüllung der vereinbarten Bedingung nicht spätestens in der erstreckten Verhandlung nachgewiesen, so ist der Sühneversuch als erfolglos zu betrachten.
01.02.2014
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