Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
§ 33.
(1) Die Landesregierung erläßt durch Verordnung Vorschriften über die Einrichtung und Geschäftsführung des Fischereirevierausschusses und die Bestellung seines Obmannes.
(2) Die auf Grund dieser Bestimmungen zu verfassende Geschäftsordnung und jede nachträgliche Änderung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
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