Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007
6. Abschnitt
Prüfungsausschüsse Allgemeines
§ 33
(1) Am Sitz der Paritätischen Kommission ist ein Prüfungsausschuss für die Abhaltung der Fachprüfungen einzurichten.
(2) Die Funktionsdauer des Prüfungsausschusses hat fünf Jahre zu betragen.