§ 33 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

6. Abschnitt

Prüfungsausschüsse Allgemeines

§ 33

(1) Am Sitz der Paritätischen Kommission ist ein Prüfungsausschuss für die Abhaltung der Fachprüfungen einzurichten.

(2) Die Funktionsdauer des Prüfungsausschusses hat fünf Jahre zu betragen.