§ 33 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 33

(1) Die Erprobung der Funktion (Typenprobe) ist an je einem vollständig fertiggestellten Apparat jeder Baugröße vorzunehmen. Sie kann entfallen, wenn sich aus den Zeichnungen und Beschreibungen ergibt, daß nur unwesentliche Änderungen gegenüber einem schon zugelassenen Apparat desselben Herstellers vorliegen.

(2) Die Wasserdruckprobe ist mit einem Probedruck von 8 atü vorzunehmen und hat die Teile des Apparates zu erfassen, in denen ein Betriebsdruck von mehr als 0.3 atü auftreten kann. Die Erprobung wird an den dem Azetylenausschuß zur Begutachtung der Type vorliegenden Apparaten von ihm selbst vorgenommen; für die anderen Apparate einer zugelassenen Type gilt die Vorschrift des § 16 Abs. 1.

(3) Zum Zeichen dafür, daß die technische Begutachtung (Bauprüfung, Typenprobe und allfällige Wasserdruckprobe) des Apparates keinen Anstand ergab, hat der Azetylenausschuß mindestens eine der Befestigungsnieten des Leistungsschildes der von ihm selbst erprobten Apparate mit einem Einschlag zu versehen, der aus dem Doppelbuchstaben AA besteht.