§ 33 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1890

§

§ 33

Im Verordnungswege wird bestimmt werden, durch welche Behörden die nach dem gegenwärtigen Gesetze der Staatsverwaltung zukommenden Befugnisse wahrzunehmen sind.