§ 33 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 33

(1) § 33.Die erste im Rahmen der Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung darf frühestens drei Monate vor dem Ende der Ausbildung abgenommen werden. Die letzte Teilprüfung ist innerhalb der zwei letzten Wochen der Ausbildung abzunehmen.

(2) Die Diplomprüfung hat eine schriftliche Klausurarbeit zu enthalten. Für diese Arbeit sind vom Leiter der Schule mindestens drei Themen zur Wahl zu stellen, welche die Ausübung des jeweiligen Berufes betreffen. Für die Ausführung der Arbeit ist dem Prüfling vier Stunden Zeit zu geben.