Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998
Entscheidungspflicht
§ 33
§ 33. In Angelegenheiten, in denen die Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat vorgesehen ist, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung nach Maßgabe des § 73 AVG auf diesen über.