II. TEIL
Betriebsverfassung 1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich
§ 33
§ 33. (1) Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für Betriebe aller Art. (2) Unter die Bestimmungen des II. Teiles fallen nicht
- 1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sofern sie nicht Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden sind;
- 2. die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden;
- 3. die Post- und Telegraphenverwaltung, der Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen und Eisenbahnen im Sinne des § 1 I
Z 1 Eisenbahngesetz 1957, samt den von diesen betriebenen sonstigen Verkehrszweigen (Kraftfahr-, Schiffahrts-, Straßenbahnlinien und Seilbahnen);
- 4. die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten, sofern für sie die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, gelten;
- 5. die privaten Haushalte.