§ 33 ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1907

§ 33.

Pharmazeutische Notapparate.

Ärzte, die ihren Wohnsitz in einer Ortschaft haben, in der sich keine öffentliche Apotheke befindet, sind, soferne sie nicht mit behördlicher Bewilligung eine Hausapotheke führen, zur Haltung eines pharmazeutischen Notapparates, welcher die für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Heilmittel enthält, verpflichtet.

Für die vom Staate, den Ländern, Bezirken oder Gemeinden bestellten Amtsärzte sind hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Haltung von solchen Notapparaten die betreffenden Dienstvorschriften maßgebend.

Im übrigen kann den Ärzten, welche in einer Ortschaft, in der sich eine öffentliche Apotheke befindet, ihren Wohnsitz haben, von der Behörde die Bewilligung zur Haltung eines pharmazeutischen Notapparates erteilt werden, wenn dieselben in Ausübung ihres Berufes Kranke in Orten besuchen, in denen sich keine öffentlichen Apotheken befinden und die rechtzeitige Herbeischaffung der zur ersten Hilfeleistung in dringenden Fällen erforderlichen Heilmittel aus einer solchen Apotheke durch die Verkehrsverhältnisse erschwert ist.

Die Vorschriften über die Einrichtung und Verwendung der pharmazeutischen Notapparate werden im Verordnungswege erlassen.

Die Ärzte sind verpflichtet, die Arzneimittel des Notapparates aus einer inländischen öffentlichen Apotheke zu beziehen.

Im Verordnungswege kann bestimmt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Haltung von Notapparaten auch in anderen als den in den ersten drei Absätzen bezeichneten Fällen notwendig oder zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128945

alte Dokumentnummer

N8190719156L