§ 33 AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 33

33. Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten zu treffen.