§ 33 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Erfassung der Wahlberechtigten

§ 33

(1) § 33.Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, insbesondere der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben auf Antrag der Arbeiterkammer

  1. 1. festzustellen, an welchen Betriebsstätten die zum Stichtag (§ 18 Abs. 2) wahlberechtigten Kammerzugehörigen beschäftigt sind und
  2. 2. deren Wohnanschriften zu ermitteln.

(3) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben zu diesem Zweck den Arbeitgebern, von denen Arbeiterkammerumlagen eingehoben werden, sowie den Arbeitgebern, die nichtumlagepflichtige Kammerzugehörige beschäftigen, Listen aller nach den Versicherungsunterlagen am Stichtag beschäftigten Kammerzugehörigen, die das Wahlalter erreicht haben, mit dem Auftrag zu übermitteln,

  1. 1. die Zuordnung dieser Arbeitnehmer zu den einzelnen Betriebsstätten unter Bekanntgabe der Anschrift dieser Betriebsstätten vorzunehmen und
  2. 2. die Wohnanschriften dieser Arbeitnehmer bekanntzugeben.

(4) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die auf Grundlage der Versicherungsunterlagen und der Ermittlungen gemäß Abs. 3 erstellten Listen der wahlberechtigten Kammerzugehörigen, getrennt nach Wahlkörpern, an das Wahlbüro der Arbeiterkammer zur Erstellung der Wählerlisten zu übermitteln. Die Listen haben die Namen, Sozialversicherungsnummern und Wohnanschriften der Kammerzugehörigen, die zum Stichtag das Wahlalter erreicht haben, sowie deren Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte), Arbeitgeber und dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger zu enthalten.

(5) (Verfassungsbestimmung) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Mitwirkung an der Erfassung der Wahlberechtigten verpflichtet.

(6) Die Arbeitgeber bzw. Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen sind zur Übermittlung der zur Erfassung der Wahlberechtigten notwendigen personenbezogenen Daten (Abs. 1 bis 4) an das Wahlbüro verpflichtet.