§ 330 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 330.

(1) Die Ladung einer in activer Dienstleistung stehenden Person der bewaffneten Macht erfolgt mittels eines an das vorgesetzte Commando des Zeugen oder an das nächste Militärstationscommando gerichteten Ersuchens.

(2) Ladungen an selbständige Commandanten der Gendarmerie, der Militärpolizeiwache und der Sicherheitswache sind den Commandanten unmittelbar zuzustellen. Wegen der Zustellung der Ladung an andere Mitglieder dieser Körper ist sich an deren Vorgesetzte zu wenden.